Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mietverträge zwischen FFV Foto & Film Verleih UG (haftungsbeschränkt) und dem jeweiligen Mieter über Film-, Video- und Produktionstechnik.
Stand: 03.06.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen FFV Foto & Film Verleih UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Mieter über Film-, Video- und Produktionstechnik.
Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Darstellung der Mietgeräte auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Buchungsanfrage.
Auf eine Anfrage erhält der Mieter ein unverbindliches Mietangebot. Die Annahme dieses Angebots durch den Mieter stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.
Der Mietvertrag kommt erst mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung des Vermieters zustande.
3. Mietdauer
Die Mietdauer ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung, dem Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Equipments an den Mieter und endet mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter.
Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
4. Mietpreise und Zahlung
Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Mietpreise.
Zusätzliche vereinbarte Positionen, insbesondere eine Schadensschutz-Pauschale, Kaution, Transportkosten oder sonstige Nebenleistungen, werden im Angebot, im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Mietpreises vor Übergabe des Equipments.
Der Vermieter behält sich vor, bei bestimmten Buchungen eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Kaution
Der Vermieter kann insbesondere bei Erstbuchungen, höherwertigem Equipment, besonderen Einsatzbedingungen oder erhöhtem Ausfallrisiko eine Kaution verlangen.
Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Umfang der gemieteten Geräte.
Die Kaution dient der Absicherung möglicher Schäden, Verluste, verspäteter Rückgaben oder sonstiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
6. Übergabe und Rückgabe
Abholung und Rückgabe erfolgen grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, funktionsfähig und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden, ausgenommen übliche Gebrauchsspuren bei vertragsgemäßem Gebrauch.
Gibt der Mieter die Mietgegenstände nach Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung beziehungsweise den vereinbarten Mietpreis entsprechend weiter zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7. Prüfpflicht bei Übernahme
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unmittelbar nach Übergabe auf Vollständigkeit, erkennbare Mängel und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Offensichtliche Mängel oder fehlendes Zubehör sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Tages der Übergabe, mitzuteilen.
Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gelten die Mietgegenstände als ordnungsgemäß übernommen, soweit es sich um erkennbare Mängel handelt.
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment sorgfältig, sachgemäß und ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks zu behandeln.
Der Mieter hat die Mietgegenstände vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Witterungseinflüssen und unsachgemäßer Nutzung zu schützen.
Eine Weitergabe, Untervermietung, Verpfändung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
9. Haftung des Mieters und Gefahrtragung
Die Verantwortung für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Mietgegenstände geht mit der Übergabe auf den Mieter über und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter.
Der Mieter haftet für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Mietgegenstände während der Mietdauer, sofern diese durch schuldhaftes Verhalten verursacht wurden.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, unzureichende Sicherung gegen Diebstahl, unsachgemäßen Transport, nicht freigegebene Einsatzbedingungen oder grobe Fahrlässigkeit.
Im Schadensfall ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Der Vermieter haftet nicht für Datenverluste auf vom Mieter verwendeten Speichermedien.
11. Schadensschutz-Pauschale, Equipmentversicherung und Schadensmeldung
Der Vermieter überlässt Equipment grundsätzlich nur, wenn für den jeweiligen Mietvorgang eine ausreichende Absicherung besteht. Diese Absicherung erfolgt entweder im Rahmen der vom Vermieter unterhaltenen Equipmentversicherung oder durch eine eigene, geeignete Versicherung des Mieters, die vor der Übergabe nachzuweisen ist.
Der Vermieter unterhält eine Equipmentversicherung für vermietete Film-, Video- und Produktionstechnik. Mietvorgänge, die auf Grundlage eines gültigen Mietvertrags durchgeführt werden, können im Rahmen dieser vom Vermieter unterhaltenen Versicherung abgesichert sein, soweit der jeweilige Schaden nach den Versicherungsbedingungen erfasst ist.
Für die Absicherung im Rahmen der vom Vermieter unterhaltenen Equipmentversicherung kann eine Schadensschutz-Pauschale berechnet werden. Die Schadensschutz-Pauschale dient der anteiligen Abdeckung der Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Versicherung des vermieteten Equipments. Sie bedeutet nicht, dass der Mieter einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit dem Vermieter abschließt.
Alternativ kann der Mieter vor der Übergabe eine eigene, geeignete Versicherung für gemietete Film- und Videotechnik nachweisen. Der Vermieter kann die Übergabe ablehnen, wenn weder die Absicherung über die vom Vermieter unterhaltene Equipmentversicherung noch ein ausreichender eigener Versicherungsnachweis des Mieters vorliegt.
Im Schadensfall ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Vermieter meldet den Schaden anschließend über den zuständigen Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherer. Der Mieter ist verpflichtet, an der Schadenklärung mitzuwirken und alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise bereitzustellen.
Bei Diebstahl, Raub, Einbruchdiebstahl oder sonstigem Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter auf Verlangen eine Kopie der Anzeige oder eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
Bei einer Absicherung über die vom Vermieter unterhaltene Equipmentversicherung gilt grundsätzlich eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 250,00 € je Schadensfall. Sofern im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung eine abweichende Selbstbeteiligung ausgewiesen oder vereinbart ist, gilt diese abweichende Regelung. Die Selbstbeteiligung ist auf die Höhe des tatsächlich entstandenen ersatzfähigen Schadens begrenzt. Die erfassten Risiken, mögliche Ausschlüsse und weitere Mitwirkungspflichten richten sich nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen sowie den Vereinbarungen im konkreten Buchungsfall.
Soweit Schäden, Verluste, Einsatzarten oder sonstige Umstände nicht von der bestehenden Absicherung erfasst sind, haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für das Equipment während der Mietdauer.
12. Verlust, Diebstahl und ausbleibende Rückgabe
Bei Verlust oder Diebstahl der Mietgegenstände ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
Bei Diebstahl ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
Unterbleibt eine entsprechende Anzeige oder erfolgt diese verspätet, kann dies bei der Beurteilung des Verschuldens des Mieters berücksichtigt werden.
Werden Mietgegenstände nach Beendigung der Mietzeit trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückgabe endgültig verweigert oder der Besitz an den Mietgegenständen dem Vermieter rechtswidrig entzogen werden soll, behält sich der Vermieter die Einleitung zivilrechtlicher und strafrechtlicher Schritte, insbesondere die Erstattung einer Strafanzeige, ausdrücklich vor.
13. Rücktritt und Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, missbräuchlicher Nutzung der Mietgegenstände, unbefugter Überlassung an Dritte oder erheblicher Gefährdung der Mietgegenstände.
14. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Bremen.